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Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut


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Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut

Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen


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02.03.2015 11:21 Alter: 9 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 2/15

Mit welcher Automarke in die Waschanlage?

Muss der Aufbereiter abfragen, welche Getreidesorte er zur Reinigung annimmt?


Die Geschichte ist nicht mehr neu, mit der sich die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN) derzeit beschäftigt. Es geht nach wie vor um den Fall der westfälischen Raiffeisengenossenschaft, die Getreide von Bauern und Bäuerinnen aufbereitet hat, ohne diese nach Sortennamen zu fragen. Sie stützt sich bei dieser Praxis auf ein zurückliegendes Verfahren, an dessen Ende der EuGH geurteilt hatte, Aufbereiter hätten keine Verpflichtung nach Sortennamen zu fragen. Die Genossenschaft konnte also in den Auskunftsersuchen durch die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) keine Angaben machen, mit denen es der STV möglich wäre, qualifizierte Auskunftsersuchen in Sachen Nachbau an die landwirtschaftliche Kundschaft der Genossenschaft zu richten. Die STV musste sich etwas Neues ausdenken, um an die Kundendaten zu kommen, die es ihr ermöglichen würden Nachbaugebühren zu erheben. Es gelang ihr, das zuständige Landesamt für Landwirtschaft in NRW (LANUV) vor ihren Karren zu spannen. Es ließ sich darauf ein, in der Nichtaufzeichnung von Sortennamen durch die Genossenschaft beim Aufbereitungsvorgang einen Verstoß gegen die Saatgutaufzeichnungsverordnung zu erkennen und verhängte ein Bußgeld. Gegen dies wehrte sich die Genossenschaft, der Fall landete vor dem zuständigen Amtsgericht in Recklinghausen.

Zwei paar Schuhe

Die Saatgutaufzeichungsverordnung ist Bestandteil des Saatgutverkehrsgesetz und regelt gemeinsam mit ihm wie der Name schon sagt das In-verkehr-bringen von Saatgut. Aus Gründen des Verbraucherschutzes soll die Saatgutaufzeichungsverordnung dokumentieren, was an Saatgut gehandelt wird. Das diente in der Vergangenheit vor allem der Rückverfolgbarkeit aus Gründen der Qualitätssicherung. Weder die Genossenschaft noch der jeweilige Bauer, die jeweilige Bäuerin in diesem heutigen Fall, will allerdings etwas in Verkehr bringen. Er oder sich nimmt lediglich eine Dienstleistung bei der Genossenschaft in Anspruch indem er oder sie die eigene Ernte dort aufbereiten lässt. Es ist eigentlich nichts anderes, als mit dem eigenen Auto in die Waschanlage zu fahren. Die zu klärende Frage wäre nun, bleibt man bei dem Vergleich, ob man bei der Bezahlung des Waschvorgangs dem Waschanlagenbesitzer die Automarke nennen muss. Die Begründung von Amtswegen: Neuwagen der jeweiligen Marke könnten ja mal Mängel haben. „Ja!“, sagte das befasste Amtsgericht in Recklinghausen, nicht sollte der Waschanlagenbetreiber Buch führen über die Golfs und Mustangs, welche er wäscht, aber der Aufbereiter darüber, welche Sorten er für seine bäuerliche Kundschaft aufbereitet.

Pingpong mit Hamm

Gegen das Urteil des Amtsgerichtes legten die Anwälte der IGN Rechtsbewerde ein, das daraufhin befasste nächstinstanzliche Oberlandesgericht in Hamm, sah die Sache anders. Es folgte der Auffassung der IGN wonach aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes keine Aufzeichnung der Sorten durch den Aufbereiter erfolgen muss. Es gebe keine Nachforschungspflicht der Aufbereiter, so die Hammer Richter, das ließen sie auch das LANUV wissen, welches bei den betroffenen Bauern noch einmal abgefragt hatte, ob sie auch wirklich keine Sorten angegeben hatten. Zurück vor dem Amtsgericht in Recklinghausen blieb dies allerdings bei seiner Ansicht, die Saatgutaufzeichnugsverordnung sei anzuwenden und die Genossenschaft müsse Sorten abfragen. Der letzte juristisch mögliche Schritt war zurück zum OLG in Hamm. Dort beantragte auch die Generalstaatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichtes aufzuheben. Trotzdem entschieden sich die Hammer Richter diesmal anders und gaben nun dem Amtsgericht Recht. Sie unterschieden nicht mehr zwischen Saatgutverkehr und damit dem Saatgutverkehrsgesetz und der Saatgutaufzeichnungsverordnung sowie dem Nachbau eigenen Erntegutes, welcher in jenen Gesetzesgrundlagen überhaupt keine Rolle, nicht mal Erwähnung findet.

In Karlsruhe gilts

Ein ähnlicher Fall läuft noch in Baden-Württemberg, dort allerdings ohne Beteiligung eines Amtes. Das heißt die STV versucht auf zivilrechtlichem Weg eine Genossenschaft dazu zu zwingen, Sortennamen abzufragen, in dem sie auch wieder die Saatgutaufzeichungsverordnung bemüht. Es entstehe ein unlauterer Wettbewerb, wenn nicht aufgezeichnet werde, so die Argumentation. In erster Instanz gab das Landgericht Mannheim der STV Recht. Nun gilt es vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe klar zu machen, dass Nachbau nichts zu tun hat mit Saatgutverkehr und noch weniger mit den Argumenten des Verbraucherschutzes, die zur Entstehung des Saatgutverkehrsgesetzes und mit ihm der Saatgutaufzeichnungsverordnung geführt haben.