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03.12.2014 10:33 Alter: 9 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 10/14

Gleiches Recht für alle

Auskunftsersuchen müssen für europäisch wie auch national geschützte Sorten gleich aussehen


Es gibt mal wieder eine positive Meldung in Sachen Nachbau aus dem Gerichtssaal. Und zwar aus dem des Landgerichts in Düsseldorf. Dort entschied die zuständige Kammer, dass auch für national geschützte Sorten Auskunft nur mittels eines sortenspezifischen Auskunftsersuchen im entsprechenden Wirtschaftsjahr für eben dieses verlangt werden darf. So eine Rechtssprechung hatte es bereits für europäisch geschützte sorten gegeben, auf Grundlage eines in der europäsichen Nachbauverordnung vorhandenes Textabsatzes der das genau so festlegt. Diesen Absatz gibt es im deutschen Recht nicht. Für die nach nationalem Schutzrecht geschützte Wintergerstensorte Franziska, so meinte denn die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) müsse man also auch noch Auskunft, Nachbaugebühren und Schadensersatz bekommen können, wenn man im September 2010 eine Aufbereiterrechnung vorlege, aus der hervorgehen soll, dass der beklagte Bauer Franziska im abgelaufenen Wirtschaftsjahr 2009/10 angebaut hatte. Unabhängig davon, dass der Anwalt der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze, Jens Beisman, dem Gericht plausibel machen konnte, das der Bauer gar keine Franziska angebaut hatte, entschied das Gericht, dass „der deutsche und der gemeinschaftsrechtliche Sortenschutz im Einklang“ stehen. Sprich, es urteilte, das Voraussetzung für die Auskunftsverplflichtung in Sachen Nachbau der Bauern ist, „dass der Sortenschutzinhaber ein entsprechendes sortenspezifisches Auskunftsverlangen an den Landwirt richtet und zwar in dem Wirtschaftsjahr, für das Auskunft verlangt wird.“