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15.09.2014 10:39 Alter: 10 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 6/14

Zum Kassensturz nach Luxemburg

Die Frage wann Nachbaugebühren fällig werden kommt vor den EUGH


Es geht wieder nach Luxemburg für die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) ist nach Jahren mal wieder gefragt in Sachen Nachbaugebühren. Das Landgericht in Mannheim hat ein Verfahren ausgesetzt und mit zwei Fragen an den EUGH überwiesen. Im wesentlichen geht es um den Punkt, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen Bauern und Bäuerinnen gesetzlich verpflichtet sind, für ihren Nachbau von geschützten Sorten Nachbaugebühren zu zahlen. Das klingt wie schon tausendmal erörtert, ist aber tatsächlich noch nie mit dieser explizit zeitlichen Dimension Gegenstand einer Gerichtsverhandlung gewesen. Anlass ist ein Fall in dem die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) tatsächlich darauf pocht, dass der beklagte Bauer schon bei der Aussaat seines Nachbausaatgutes und ohne spezielle Aufforderung geschweige denn der Vorlage von Anhaltspunkten durch die STV Nachbaugebühren hätte zahlen müssen. Er habe schließlich die Möglichkeit gehabt sich die fällige Nachbaugebühr über die Informationen auf der STV-Homepage auszurechnen, so die Argumentation. Hintergrund ist, dass die STV erst nach Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahres durch eine Aufbereiterkontrolle jene Anhaltspunkte vorlegen konnte, die es nach einer früheren Entscheidung des EUGH braucht, um überhaupt Auskunft erlangen zu dürfen. Nun hat die STV kurzerhand beschlossen, um der Verjährung ein Schnippchen zu schlagen, dass bereits die Nachbauaussaat als solche die sofortige Verflichtung zur Zahlung von Nachbaugebürhen und damit auch die Auskunft an sie bedeute. Anderenfalls komme es, so die STV-Auffassung zu einer Sortenschutzverletzung, die auch noch ein Anrecht des Züchters auf Schadensersatz entstehen ließe. Das Landgericht Mannheim sieht diese Rechtsauffassung kritisch, schreibt in seinem Beschluss: „Gegen eine solche Betrachtungsweise, die es mit sich bringen würde, dass der Landwirt verpflichtet wäre, die Nachbaugebühr unaufgefordert vor der Aussaat zu entrichten, bestehen aus Sicht des vorlegenden Gerichts Bedenken.“

Kritische Betrachtung

Die individuelle Pflicht des Landwirts zur Zahlung der Nachbaugebühr entstehe, so die Auffassung der Mannheimer Richter, erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau. Zwar könne wohl der Sortenschutzinhaber Zeitpunkt und Art der Zahlung bestimmen, jedoch keinen Zahlungstermin festlegen, so das Gericht weiter. Die Verordnung gebe das nicht her, wohl aber das das Recht des Sortenschutzinhabers, Auskunft über Nachbauhandlungen zu verlangen, im Grundsatz mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahre ende. Den Einwand der STV, die Bauern könnten risikolos darauf spekulieren, nicht entdeckt zu werden, mag das Landgericht Mannheim nicht recht gelten lassen. Es verweist auf die vergleichbaren Erwägungen, die der EUGH bereits im Zusammenhang mit der Verneinung des generellen Auskunftsanspruches angestellt hatte: Es gebe Möglichkeiten für die Sortenschutzinhaber ihre Rechte angemessen durchzusetzen. Ob nun der EUGH erneut so entscheidet, ist allerdings offen, wahrscheinlich sitzen ganz andere Richter und ein anderer Generalanwalt an der Sache. Die kritische Haltung der Mannheimer Richter in Richtung STV-Auffassung mag am Ende kaum mehr eine Rolle spielen, jetzt ist sie allerdings vorerst ein positives Zeichen im Sinne der Bauern und Bäuerinnen.