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16.06.2023 09:44
Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?
AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...
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16.05.2023 08:05
Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften
Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut
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28.04.2023 20:51
Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut
Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen
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05.06.2014 09:53 Alter: 10 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 5/14
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 5/14
Falsche Zugeständnisse
Rheinländische Genossenschaft gibt STV mehr Preis als sie müsste
Im Rheinland bekamen Bauern und Bäuerinnen im Februar Post von der Raiffeisen Waren Zentrale Rhein Main eG. (RWZ) in Köln.Wortreich versuchte die Genossenschaft ihrer bäuerlichen Kundschaft in Sachen Saatgutaufbereitung darzulegen, dass man zwar versucht habe, die Auskunftspflicht gegenüber der Saatgut Treuhandverwaltungs GmbH (STV) juristisch abzuwenden, am Ende aber gescheitert sei. Es sei aufgrund gesetzlicher Vorschriften und in den letzten Jahren hierzu ergangener Rechtssprechung die Pflicht des aufbereitenden Betriebs, Auskunft über Aufbereitungen zu erteilen. Die Auskunft beinhalte auch die Sorte des aufbereiteten Nachbausaatguts, so die Genossenschaft in ihrem Brief. Besorgt recherchierte die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN) bzw. ihr Rechtsanwalt Jens Beismann, ob unter Umständen ein neues Urteil ohne Beteiligung der IGN irgendwo gefällt wurde, was tatsächlich solche Auskunftspflichten vorschreibt – Fehlanzeige. Es gelten nach wie vor die altbekannten Entscheidungen, allen voran das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Der hatte explizit erwähnt, dass es weder eine Verpflichtung der Bauern gibt, dem Aufbereiter den Sortennamen zu nennen noch eine Verpflichtung des Aufbereiters diesen nachzufragen. Dies teilte Beismann der Raiffeisen Genossenschaft in einem Schreiben mit. „Diese Darstellung der rechtlichen Situation ist unzutreffend und verzerrt die tatsächlich bestehenden rechtlichen Grenzen und Pflichten zum Nachteil Ihrer Kunden.“ Erst wenn die STV sortenspezifische Anhaltspunkte vorlege, so Beismann in dem Brief weiter, müsse Auskunft gegeben werden. Dann allerdings auch nur für die abgefragte Sorte und nur in engen zeitlichen Grenzen.