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Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften

Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut


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Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut

Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen


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05.06.2014 09:53 Alter: 10 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 5/14

Falsche Zugeständnisse

Rheinländische Genossenschaft gibt STV mehr Preis als sie müsste


Im Rheinland bekamen Bauern und Bäuerinnen im Februar Post von der Raiffeisen Waren Zentrale Rhein Main eG. (RWZ) in Köln.Wortreich versuchte die Genossenschaft ihrer bäuerlichen Kundschaft in Sachen Saatgutaufbereitung darzulegen, dass man zwar versucht habe, die Auskunftspflicht gegenüber der Saatgut Treuhandverwaltungs GmbH (STV) juristisch abzuwenden, am Ende aber gescheitert sei. Es sei aufgrund gesetzlicher Vorschriften und in den letzten Jahren hierzu ergangener Rechtssprechung die Pflicht des aufbereitenden Betriebs, Auskunft über Aufbereitungen zu erteilen. Die Auskunft beinhalte auch die Sorte des aufbereiteten Nachbausaatguts, so die Genossenschaft in ihrem Brief. Besorgt recherchierte die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN) bzw. ihr Rechtsanwalt Jens Beismann, ob unter Umständen ein neues Urteil ohne Beteiligung der IGN irgendwo gefällt wurde, was tatsächlich solche Auskunftspflichten vorschreibt – Fehlanzeige. Es gelten nach wie vor die altbekannten Entscheidungen, allen voran das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Der hatte explizit erwähnt, dass es weder eine Verpflichtung der Bauern gibt, dem Aufbereiter den Sortennamen zu nennen noch eine Verpflichtung des Aufbereiters diesen nachzufragen. Dies teilte Beismann der Raiffeisen Genossenschaft in einem Schreiben mit. „Diese Darstellung der rechtlichen Situation ist unzutreffend und verzerrt die tatsächlich bestehenden rechtlichen Grenzen und Pflichten zum Nachteil Ihrer Kunden.“ Erst wenn die STV sortenspezifische Anhaltspunkte vorlege, so Beismann in dem Brief weiter, müsse Auskunft gegeben werden. Dann allerdings auch nur für die abgefragte Sorte und nur in engen zeitlichen Grenzen.

Warum?

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte zudem jüngst entschieden, dass die in diesem Zusammenhang immer wieder von der STV ins Spiel gebrachte Saatgutaufzeichnungsverordnung auch nicht auf Nachbausaatgut anzuwenden ist. Warum die RWZ so defensiv ihm Hinblick auf ihre und die Rechte ihrer bäuerlichen Kundschaft agiert, ist fraglich. IGN-Anwalt Beismann formulierte jedenfalls die Erwartung an die RWZ, dass sie nicht zwingend Sortennamen bei den Bauern, die ihr Nachbausaatgut bei ihr aufbereiten lassen wollen abfragt und Auskunft nur im vom EUGH gesteckten Rahmen an die STV gibt. Auf die Antwort aus Köln darf man gespannt sein.

Recklinghäuser Richter befangen

Nach einer leicht schrägen Verhandlung folgt nun die Konsequenz

Recklinghausen ist immer für eine Überraschung gut. Ob das für die Stadt im allgemeinen gilt, muss hier offen bleiben, für das örtliche Amtsgericht gilt es auf alle Fälle. Wie schon in der Unabhängigen Bauernstimme 4/14 berichtet, wird dort momentan ein Fall verhandelt, in den sich das nordrhein-westfälische Landesamt für Landwirtschaft (LANUV) eingebracht hat. Es hat ein Bußgeld wegen der angeblichen Verletzung der Saatgutaufzeichnungsverordnung bei einer landwirtschaftlichen Genossenschaft eingefordert, die Nachbausaatgut aufbereitet, ohne Sortennamen zu erfassen. Die mündliche Verhandlung machte schnell deutlich auf wessen Seite der Richter steht. Er verhielt sich so eindeutig ablehnend allen Argumenten des Anwaltes der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze, Jens Beismann, gegenüber, dass das auch dem Publikum und der Gerichtsschreiberin nicht entging. Schließlich urteilte er erneut gegen die IGN, wie er das bereits zuvor getan hatte. Schließlich hatte er den Fall schon ein zweites Mal auf dem Richtertisch, weil die durch die IGN erwirkte Revision vor dem Oberlandesgericht in Hamm genau gegenteilig – also im Sinne der IGN - ausgegangen und deshalb an ihn zurückverwiesen worden war. Das Urteil des höheren Gerichts interessierte den Richter aber offenbar genauso wenig wie die Argumente im Gerichtssaal. Daraufhin beschlossen Beismann und die IGN, einen Befangenheitsantrag gegen den noch jungen Richter auf Probe zu stellen. Dieser ist offenbar schon häufiger durch so ein Fehlverhalten aufgefallen, so dass das Amtsgericht dem Befangenheitsantrag stattgab. Nun muss ein neuer Richter das Verfahren erneut aufrollen.