Aktuell

16.06.2023 09:44

Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?

AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...


Kat: ABL e.V., Presse, Startseite, Themen, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, Klima, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme
16.05.2023 08:05

Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften

Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut


Kat: ABL e.V., Presse, Startseite, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme, Presseerklärung
28.04.2023 20:51

Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut

Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen


Kat: ABL e.V., Presse, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme, Presseerklärung
zum Archiv ->

ABL eV.

Hier geht es zur Homepage

abl-ev.de

Bauernstimme

Hier geht es zu unserem

ABL-Verlag

01.10.2019 16:27 Alter: 4 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 7/19

Generalanwalt sieht Datenweitergabe durch Amt kritisch

Im EuGH-Verfahren gegen Thüringen folgt der Schlussantrag der IGNachbau-Sicht


Nun hat der Generalanwalt gesprochen oder besser: geschrieben. Wieder einmal hatte eine juristische Auseinandersetzung rund um die Nachbaugebühren die höchste europäische Instanz, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erreicht. Aber diesmal ging es nicht um einzelne Bauern und Bäuerinnen oder Aufbereiter sondern um die Daten aller landwirtschaftler Betriebe in Thüringen. Dort hatte nämlich das Landesamt, welches für die Abwicklung der EU-Förderung zuständig ist eine Aufforderung von der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) erhalten, sämtliche Anbaudaten der landwirtschaftlichen Betriebe im Land an sie weiter zu geben. Die Beamten weigerten sich und wurden von der STV verklagt. Nachdem das erstinstanzliche Landgericht gegen die Datenweitergabe entschieden hatte, schickte das nun von der STV angerufene Oberlandesgericht in Jena den Prozess mit drei Fragen nach Straßburg zum EuGH. Die erste und wichtigste Vorlagefrage lautet sinngemäß: Besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber amtlichen Stellen, der sich allein auf Arten von Pflanzen bezieht ohne das auch Auskünfte zu einer geschützten Sorte verlangt werden können? Es gibt eine entsprechende Verordnung in der dem Sortenschutzinhaber die Möglichkeit eingeräumt wird bei „mit der Überwachung betrauter“ amtlichen Stellen Informationen zu „bestimmten Arten oder Sorten“ bzw. einer „betreffenden Sorte“ - so ist es ausdrücklich formuliert, zu erfragen. Die STV beruft sich auf diese Verordnung, fragt allerdings ja nicht gezielt sondern pauschal an, deshalb die Frage des Gerichts, wie auf eine so allgemeine Frage reagiert werden muss. In einem EuGH-Prozess nehmen dann EU-Kommission wie auch die Mitgliedsstaaten Stellung, bevor der Generalanwalt seinerseits eine Stellungnahme abgibt und am Ende dann das Gericht entscheidet. Nur die Kommission und Spanien hatten sich zu Wort gemeldet, erstere im Sinne der STV, zweitere im Sinne des Landes Thüringen. Nach der mündlichen Verhandlung lag der Ball nun beim Generalanwalt. Er setzt sich in seiner Stellungnahme ausführlich auseinander und bezieht klar Position: „Aus diesen Bestimmungen ergibt sich auf den ersten Blick bereits ziemlich klar, dass der Sortenschutzinhaber von Landwirten und Aufbereitern grundsätzlich nur Informationen in Bezug auf Sorten verlangen und erlangen kann. Der Gerichtshof ist sogar noch einen Schritt weiter gegangen, indem er diese Bestimmungen in seinen Urteilen Schulin und Brangewitz recht eng auslegt“, schreibt Generalanwalt Michal Bobek und zielt damit auf die Einführung von „Anhaltspunkten“ und dem „qualifizierten Auskunftsersuchen“ an, was die IGNachbau mit ihren Verfahren zu Landwirts- bzw. Aufbereiterauskunft in Straßburg durchgesetzt hatte.

Gegen die Logik

Vor diesem Hintergrund, so Bobek, sei es schwer zu verstehen, weshalb amtliche Steillen in demselben Regelungsystem eine weit umfassendere Pflicht zur Bereitstellung von Informationen treffen solle. „Die von der Rechtsmittelführerin (und teilweise von der Kommission) vorgetragene Auslegung ist insofern problematisch, als sie durch eine äußerst weite Auslegung der Durchführungsverordnung die Logik und Systematik der Grundverordnung auf den Kopf stellt: die amtlichen Stellen würden faktisch die Standard-Adressaten für Auskunftsersuchen, sowohl in Bezug auf Sorten als auch auf Arten.“ Bobek begründet also seine Verneinung der Vorlagefrage zum einem mit einer systemaren Inkompatibilität, die aber dann auch eine Abkehr von dem bisherigen Vorgang: Bauern oder Aufbereiter werden in qualifizierten Ersuchen um Auskunft gefragt, führen würde. Das hält er zwar einerseits für eine Möglichkeit der Entbürokratisierung und Vereinfachung und damit grunsätzulich für nicht falsch. Gleichzeitig könne „nicht außer Acht gelassen werden, dass die Sortenschutzinhaber Zuguang zu Informationen erhielten, die weit über das hinausgehen, was für den Schutz ihrer Rechte des geistigen Eigentums erforderlich ist. Diese Informationen könnten möglicherweisen für eine Reihe anderer gewerblicher Zwecke genutzt werden, die mit der Geltendmachung von Entschädigungenansprüchen gegenüber derzeiten Kunden nur eine sehr entfernte – oder sogar gar keine – Verbindung aufweisen“, schreibt der Generalanwalt zudem. Welche Weitsicht in Zeiten, in denen viele andere nur lobpreisend den Verlockungen der Digitalisierung verfallend gar nicht richtig merken, dass Datenkontrolle - gerade in der in inzwischen weit digitaliserten Landwirtschaft - faktisch kaum stattfindet.

Zwei weitere Fragen

Es sei, so Bobek, „Sache der Kommission ein neues System zu entwerfen“ wenn sie denn wolle, dass Ämter umfassender Auskunft geben sollten als bisher, so lange allerdings gelte „dass die Überwachung der Einhaltung der landwirtschaftlcihen Ausnahmeregelung (sprich das Landwirteprivileg) ausschließlich in der Verantwortung der Sortenschutzinhaber liegt und dass sie sich dabei nicht von amtlichen stellen unterstützen lassen dürfen.“ Zumal den amtlichen Stellen auch nicht obliege, Sortennamen überhaupt aufzuzeichnen. Noch zwei weitere Fragen hatte das OLG dem EuGH vorgelegt, die aber nur zum Tragen kommen, wenn die erste Frage im Sinne der STV beantwortet würde. Generalanwalt Bobek beantwortet sie auch nur unter diesem Vorbehalt. Die eine Frage ist, ob das Landesamt, welches für die EU-Subventionen zuständig ist, als amtliche Stelle im Sinne der Verordnung gelte – ja das tue sie, so der Generalanwalt. Die letzte Frage zielt darauf ab, ob sich die Behörde ihren Aufwand finanziell vergüten lassen könne (die STV hatte Geld geboten), darauf antwortete der Generalanwalt, das richte sich nach der Frage der Höhe des Aufwandes, die eine Stelle betreiben müsse. Wenn auch häufig in der Vergangenheit das Gericht den Ansichten des Generalanwaltes folgte, bleibt erst einmal offen, wie die Entscheidung ausgeht. Man darf gespannt auf das Urteil sein.