Von empfängnisfähigen Kreuzungspartnern und eindringenden SamenkörnernVerwaltungsgericht Köln weist Gentechklage ab Die Klage war zwar zulässig aber unbegründet und wurde deshalb abgewiesen, so die Formulierung in Juristendeutsch. Es ging um einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch verändertem Raps im mecklenburg-vorpommerschen Groß Lüsewitz. Gegen diesen hatte ein Bio-Bauer, der selbstbewirtschaftete wie auch verpachtete Flächen im unmittelbaren Umkreis besitzt, mit Unterstützung der Anwälte der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze geklagt. Das zuständige Verwaltungsgericht in Köln hatte einerseits zu entscheiden, ob die im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung gemachten Einwendungen des Bauern überhaupt ausreichen, um eine Klage zu rechtfertigen. Andererseits hatte es darüber zu urteilen, ob, wenn diese denn ausreichen, die eingewendeten Argumente tatsächlich ausreichend eine Beeinträchtigung des Bauern in seiner Wirtschaftstätigkeit darlegen. Schon daran wird deutlich, wie eng in unserer Rechtssprechung der Rahmen gesteckt ist, in dem Einzelne Einfluss auf Freisetzungsvorhaben nehmen können. Den ersten Punkt bejahte das Gericht, den zweiten wies es zurück. Liest man die Begründung, so wird umso deutlicher, wie messerscharf das Gericht die als Klagebegründung eingereichten Einwendungen seziert und daraufhin auch durchaus absurde Sätze schreibt wie diese: „Pollen von gentechnisch veränderten Sommerrapspflanzen kann nur dann überhaupt die veränderte Erbinformation weitergeben, wenn er auf empfängnisfähige Kreuzungspartner trifft. Durch den Pollenflug wird die Beschaffenheit des Bodens, d. h. der vom Kläger selbst oder seinen Pächtern genutzten Feldflächen, nicht tangiert. ... Selbst wenn aber einzelne Samenkörner von gentechnisch veränderten Sommerrapspflanzen auf oder auch in den Boden des Klägers eindringen würden, stellt sich dieser Fall noch nicht als Schaden für den Boden dar. Weder verändern die Samen oder daraus wachsende Pflanzen, die Beschaffenheit noch – als Einzelfallerscheinung – die Nutzbarkeit der betreffenden Bodenflächen.“ Ob sie die Nutzbarkeit nicht doch verändern, darüber könnte man streiten, schließlich müsste dem Acker beim Durchwuchs von Gentechraps der Biostatus aberkannt werden, aber dass ist ein Argument, was in den vorgerichtlichen Einwendungen nicht auftauchte, damit ist es später im Gerichtsverfahren unzulässig. Ebenso wie es für das Gericht nicht relevant ist, dass sich ein Einzelner, in diesem Fall der Kläger, auf Argumente beruft, die das Bundesamt für Naturschutz gegen die Freisetzung als Eingriff in ein zu schützendes Allgemeingut eingebracht hat. Diese hätten beispielsweise von einem Naturschutzverband angeführt werden können, aber nicht von einem einzelnen Bauern. Dessen Anwälte prüfen derzeit, ob sie die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht einreichen. Körner und KostenZüchtungsarbeit ist nicht umsonst zu haben - wer zahlt? „Wie ist Pflanzenzüchtung zu finanzieren?“. Das fragten sich vornehmlich Vertreter kleinerer, ökologisch ausgerichteter Pflanzenzüchtungsunternehmen aus Europa beim ECO-Kongress am 27. Februar in Frankfurt/Main. Auch die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren (IGN) war eingeladen, ihre Position darzulegen. Zunächst aber gab Oliver Willing von der Zukunftsstiftung Landwirtschaft einen Überblick über die generelle Situation in der Pflanzenzüchtung. Er stellte dar, dass es vor 25 Jahren noch 7000 Pflanzenzüchter gab. Heute werde der Markt von 10 Konzernen bestimmt, die 50 % des Weltmarktes dominieren! Die Sortenvielfalt ist in Gefahr. Willing schlägt vor, Verbraucher, Landwirte, Händler, Verarbeiter und der Staat sollten sich an den immensen Kosten der Züchtung beteiligen. Auch ein niederländisches Projekt des Louis Bolk Instituut greift den Aspekt: „Saatgut geht alle an“ auf und vermarktet den ökologisch gezüchteten Weizen über eine enge Kette: Züchter-Bauer-Müller-Bäcker-Verbraucher. Man denkt darüber nach, den Brotpreis um 1-5 % anzuheben und darüber die Züchtung zu finanzieren. Der norddeutsche Züchter Karl-Josef Müller von der Saatzucht Darzau sagte, in Deutschland seien die Kosten für die Saatguterzeugung am höchsten. Die Freistellungskosten für eine gewöhnliche Sorte bewegen sich zwischen 13.000-19.000 Euro. Er sieht momentan vier Finanzierungsmodelle:
Mein Beitrag ging dahin, dass wir als IGN strikt die Nachbaugebühren- und Gesetze ablehnen. Wir sind der Meinung: wenn wir Saatgut kaufen, aussäen und ernten gehört das Erntegut uns zur freien Verfügung! Ein Züchter der Saatgut verkauft, hat schon seinen Lohn erhalten. Wir Bauern haben Angst, das uns das Recht auf Nachbau, Tausch und andere Nutzungsmöglichkeiten mehr und mehr geraubt werden. Wenn Züchter der Meinung sind, sie benötigen mehr Geld, können sie Z 2-Saatgut zu Marktpreisen anbieten (z.B. England). Dies könnte durch privatrechtliche Verträge zwischen Züchtern und Bauern geregelt werden. Sie könnten auch partizipierte Projekte mit Bauern durchführen und hiermit erheblich Kosten sparen. Wir erkennen die Arbeit der Züchter an, aber Partnerschaft bedeutet Zusammenarbeit. Gerhard Portz |